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   BGH, 12.11.1985 - 1 StR 526/85   

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https://dejure.org/1985,15127
BGH, 12.11.1985 - 1 StR 526/85 (https://dejure.org/1985,15127)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1985 - 1 StR 526/85 (https://dejure.org/1985,15127)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1985 - 1 StR 526/85 (https://dejure.org/1985,15127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen schweren Raubes und Entziehung der Fahrerlaubnis - Aufhebung des Vergehens gegen das Waffengesetz - Frage des Strafrahmens bezüglich der erlittenen Freiheitsentziehung in der Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.1980 - 2 StR 692/79

    Voraussetzungen zur Annahme eines Diebstahls mit Waffen - "Erwerb" eines

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 1 StR 526/85
    Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 a Buchst. a und b WaffG), das unter den festgestellten Umständen in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit dem schweren Raub stand (vgl. BGHSt 29, 184, 186 sowie BGH NStZ 1984, 171/172), gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.
  • BGH, 13.12.1983 - 1 StR 599/83

    Konkurrenz - Einfuhr, Besitz und Führen von Waffen

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 1 StR 526/85
    Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 a Buchst. a und b WaffG), das unter den festgestellten Umständen in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit dem schweren Raub stand (vgl. BGHSt 29, 184, 186 sowie BGH NStZ 1984, 171/172), gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.
  • BGH, 07.11.1984 - 2 StR 477/84

    Geltungsbereich des deutschen Strafrechts für eine im Inland begangene Hauptat

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 1 StR 526/85
    Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1: 1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1984 - 2 StR 477/84).
  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 615/95

    Anrechnung von in Frankreich verbüßter Auslieferungshaft

    Er geht davon aus, daß hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt, da Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. vom 12. November 1985 - 1 StR 526/85 - bei Holtz MDR 1986, 271 ).
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